Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Iserlohn e.V.
(UWG Iserlohn e.V.)
Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Iserlohn e.V.
§ 1 Name, Sitz
Die Unabhängige Wählergemeinschaft trägt den Namen:
Unabhängige Wählergemeinschaft Iserlohn e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Zweck der Unabhängige Wählergemeinschaft Iserlohn e.V. ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung insbesondere durch Teilnahme an Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Bürger der Stadt Iserlohn werden, wenn er mindestens 15 Jahre alt ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und nicht Mitglied in einer Partei oder einer anderen Wählergemeinschaft oder Verein ist, die ebenfalls zu kommunalen Wahlen in Iserlohn antritt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Eine Ablehnung erfolgt ohne Begründung und ist nicht anfechtbar.
Es gibt folgender Mitgliederarten:
1. aktives Mitglied
2. förderndes Mitglied (natürliche und/oder juristische Personen)
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich oder per Mail zu erklären und wird sofort wirksam.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Er erfolgt grundsätzlich, wenn das Mitglied
-
seine bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
-
Mitglied einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft oder einem anderen konkurrierenden Verein ist, der ebenfalls zu kommunalen Wahlen in Iserlohn antritt
-
wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder mehr verurteilt wurde
-
wenn das Mitglied gegen die Satzung der Unabhängige Wählergemeinschaft Iserlohn e.V. verstößt und dadurch das Ansehen des Vereins geschädigt wird.
§ 5 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet sich für die Unabhängige Wählergemeinschaft Iserlohn e.V. einzusetzen.
Die Inhaber von Ämtern und Mandaten haben die Ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und über ihre Tätigkeiten zu berichten.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe sind:
– die Mitgliedersammlung und
– der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern des Vereins. Sie findet regelmäßig einmal jährlich statt. Auf Einladung des Vorstandes oder auf Verlangen von 25% der aktiven Mitglieder können weitere Versammlungen stattfinden. Der Vorstand lädt mindestens 14 Tage vorher in Textform zur Versammlung ein. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes und bei Zustimmung von mindestens 20% der erschienen Mitglieder wird geheim gewählt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen mindestens der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand Rechenschaft abzulegen. Über die Beschlüsse der Mitgliedersammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist von mindestens einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand i. S. des §§ 26 BGB) besteht aus:
1. der oder dem Vorsitzenden
2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder als Beisitzerin oder Beisitzer in den erweiterten Vorstand wählen. Der oder die Fraktionsvorsitzende der Unabhängige Wählergemeinschaft Iserlohn e.V. im Rat gehört dem erweiterten Vorstand mit beratender Stimme an.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsbefugt. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und einen Kassenprüfer oder Kassenprüferin. Der geschäftsführende Vorstand wird alle 5 Jahre neu gewählt. Der Kassenprüfer oder die Kassenprüferin wird alle zwei Jahre neu gewählt.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf Einladung des Vorstandes oder auf Verlangen von 25% der aktiven Mitglieder hat diese Versammlung binnen 6 Wochen statt zu finden. Der Beschluss zur Auflösung muss mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand hat dann alle erforderlichen Maßnahmen zur Auflösung des Vereins zu treffen. Das vorhandene Vereinsvermögen ist gemeinnützigen Zwecken zu zuführen. Dies hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 31.05.2021